Swiss Lanna Society

VEREINSSTATUTEN

 

Statuten der “Swiss Lanna Society”

(Revision vom März 2021)

Wo im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen SLS „Swiss Lanna Society“ besteht ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein mit Sitz in Chiang Mai, Thailand.
  1. Zweck
    Die SLS ist eine gemeinnützige, politisch und weltanschaulich neutrale Organisation und arbeitet im Rahmen der Statuten der SLS mit folgender Zielsetzung:
  • Förderung von Freundschaft unter Schweizern
  • Förderung von sozialen und Freizeitaktivitäten
  • Pflege guter Beziehungen zu ähnlichen Organisationen in Thailand
  • Enge Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft, um hiesige Schweizer in Not zu unterstützen und Landsleute, welche sich in Chiang Mai niederlassen wollen, zu beraten
  1. Mittel
    Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt.
  1. Mitgliedschaft
    Die SLS besteht aus Einzel-, Passiv-,Ehren- und Verbundmitgliedern.
  • Einzelmitglieder: Personen jeglicher Nationalität, welche sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklären und diese Statuten anerkennen
  • Passivmitglieder: Natürliche Personen (Einzelpersonen), die jährlich eine Beitrag an die SLS überweisen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder: Juristische (öffentlich-rechtliche Gesellschaften, private Unternehmungen, Vereine), oder natürliche Personen (Einzelpersonen), die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind betreffend den Rechten Mitgliedern gleichgestellt, haben jedoch keine Jahresbeiträge zu entrichten.
  • Verbundmitglieder: Andere Organisationen und Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen wie die SLS, können sich und die SLS gegenseitig kostenlos als Mitglied eintragen. Verbundmitglieder haben kein Stimmrecht.

Alle an der Gründungsversammlung vom 4. Februar 2012 anwesenden Personen, welche das Anmeldeformular unterzeichnet und die Aufnahmegebühr bezahlt haben, sind automatisch Mitglieder der SLS und gelten als Gründungsmitglieder.

Beitrittserklärungen oder Anmeldeformulare sind an die SLS zu richten. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Sponsoren
    Juristische (öffentlich-rechtliche Gesellschaften, private Unternehmungen, Vereine) oder natürliche Personen, die den Verein finanziell und Ideell unterstützen. Im Gegenzug werden die Sponsoren auf unserer Webseite den Mitgliedern empfohlen. Sponsoren sind nicht Mitglied des Vereins und haben kein Stimmrecht.
  1. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  • Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis zum 31. März des laufenden Jahres, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bei einem Wiedereintritt wird die Aufnahmegebühr nicht erhoben.
  1. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit einem an den Präsidenten gerichtetem Austrittsschreiben möglich.

Bei Austritt während des Vereinsjahres bleiben bereits geleistete Beiträge Eigentum des Vereins.

Ein Mitglied kann jederzeit mit Grundangabe und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid des Vorstandes an die Generalversammlung weiterziehen.

  1. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung oder ausserordentliche Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  1. Die Generalversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Zur Generalversammlung werden alle Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Beigelegt werden: Traktanden, Jahresbericht des Präsidenten, GV-Protokoll, Jahresrechnung, Revisorenbericht, Budgetvorschlag sowie eine Liste der neu zu besetzenden Positionen im Vorstand oder der Revisoren.

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des GV-Protokolls, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
  • Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
  • Änderung der Statuten
  • Behandlung der Anträge betreffend Ehrenmitglieder.

An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied, das den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr beglichen hat, eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Verbundmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Anträge zur Abänderung und Ergänzung der Traktandenliste sind innerhalb 15 Tage nach deren Versand dem Vorstand einzureichen

  1. Der Vorstand
    Der Vorstand ist das oberste Ausführungsorgan des Vereins und setzt sich aus mindestens 5 Personen zusammen: Präsident, Sekretär, Kassier, Unterhaltungschef und Werbechef. Diese werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Der Vizepräsident wird vom Vorstand gewählt. Rücktritte aus dem Vorstand erfolgen auf die Generalversammlung hin und dürfen jeweils nicht mehr als 50 % des Vorstandes ausmachen. Der Vorstand kann aus triftigen Gründen Vorstandsmitglieder durch eine ad-interims Person ersetzen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte:
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
  • Behandlung der laufenden Geschäfte
  • Ausarbeitung von Reglementen und Richtlinien
  • Aufstellen des Jahresprogrammes
  • Erstellen des Budgets
  • Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Gesamtkoordination
  • Organisation des Sekretariats
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  1. Die Revisoren
    Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereines und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
  1. Unterschrift
    Durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes wird eine Unterzeichnung im Namen des Vereins verbindlich.
  1. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Teilnahme an Anlässen des SLS erfolgt auf eigene Gefahr und eigene Kosten. Jede Haftung des SLS und seiner Hilfspersonen für Personen- und Sachschäden ist ausgeschlossen. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung wird dieser Haftungsausschluss akzeptiert.

  1. Buchhaltung
    Die Rechnung des Vereins wird auf Ende jedes Kalenderjahres abgeschlossen. Mitglieder, die den Jahresbeitrag eines laufenden Jahres nicht bezahlt haben, können bis zur Zahlung (spätestens 31. März) nicht von Mitgliedervergünstigungen profitieren.
  1. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  1. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser zweiten Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine soziale Institution in Chiang Mai.
  1. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind am 4. Februar 2012 von der Gründungsversammlung in Chiang Mai angenommen worden und traten sofort in Kraft. Das Datum der aktuellen Statuten-Revision ist am Anfang vermerkt.
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